Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
07.06.2014
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums ausführen - die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen: 1. den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule, Soest, 3. dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, Dortmund 4. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig und 5. der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, Köln.

§ 2

Den für Ausbildungsförderung zuständigen Stellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten wird als Sonderregelung gemäß Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 der Landeshaushaltsordnung und Nummern 1.11, 2.8 und 3.11 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 der Landeshaushaltsordnung die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung a) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten, b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Dauer bis zu drei Jahren zu stunden. 3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung a) bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet, b) bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2008 (GV. NRW. S. 372) wird aufgehoben. Die Ministerinfür Schule und Weiterbildungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.