Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2005
Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind 1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches, der Landesbetrieb Wald und Holz, 2. die Bezirksregierungen, 3. die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind, 4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder herangezogenen Personen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. März 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1986 (GV. NRW. S. 343), geändert durch Artikel 57 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.