ÜbertrVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Durchführung des Programms „Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum“ auf die NRW.BANK (Übertragungsverordnung Förderprogramm angemessenes Wohneigentum – FöProanWO-ÜbertrVO)

Ausfertigungsdatum:
07.01.2025
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgabenübertragung

Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms "Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum" als Aufgabe zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgabe auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt.

§ 2

Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgabe darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2032 außer Kraft. Der Minister der Finanzendes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.