Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit einer Prüfbehörde auf das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung gemäß § 14 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Zuständigkeitsverordnung Prüfbehörde)

Ausfertigungsdatum:
06.07.2017
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung ist zuständig für die Aufgaben einer Prüfbehörde im Sinne von § 14 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.