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title: "NRW.BANK VO — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit (Umwelt-NRW.BANK VO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/06052026-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-auf-die-nrwbank-als"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/06052026-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-auf-die-nrwbank-als"
updated: "2026-05-13T16:50:04+00:00"
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# NRW.BANK VO — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit (Umwelt-NRW.BANK VO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 06.05.2026


### § 1 — Aufgabenübertragung

Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen: 1. die Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine “Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ vom 10. April 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 373), die zuletzt durch Runderlass vom 8. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1030) geändert worden sind, als Bewilligungsbehörde, 2. die Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1174), die durch den Runderlass vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. 2024 S. 615) geändert worden ist, als Bewilligungsbehörde, 3. die Unterstützung im Rahmen der Richtlinie ÖKOPROFIT vom 12. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 357) und 4. die Durchführung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 863) als Bewilligungsbehörde. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

### § 2 — Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

### § 3 — Inkrafttreten, Außenkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Dezember 2029 außer Kraft.

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— Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit (Umwelt-NRW.BANK VO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/06052026-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-auf-die-nrwbank-als
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
