Verordnung zur Regelung der zuständigen Stelle und der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten zur Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung - PflBZustVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.2026
Ausgleichsfonds
Landesweit zuständige Stelle zur Verwaltung des Ausgleichsfonds, zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs, zur Erhebung der Umlagebeträge sowie zur Auszahlung von Ausgleichszuweisungen nach § 26 Absatz 4 und 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, und § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) ist die Bezirksregierung Münster.
Zuständigkeit des Ministeriums
Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes und nach § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium.
Verordnungsermächtigung
Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2019 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.