AutobahnPolZustVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizei zur Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz (Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung - AutobahnPolZustVO)

Ausfertigungsdatum:
06.05.2026
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Autobahnpolizeien

(1) Die Autobahnpolizeien der in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Polizeipräsidien sind für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten in ihrem Polizeibezirk örtlich zuständig. Der Polizeibezirk umfasst die Bundesautobahnen im jeweiligen Regierungsbezirk, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten. (2) Die Autobahnpolizeien sind darüber hinaus für die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig, soweit sich dies aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. (3) Die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizeien endet grundsätzlich an der Schnittstelle beim Übergang von Zu- und Ausfahrten der Bundesautobahnen in das Sekundärstraßennetz. Die Schnittstelle bildet die gedachte Linie zwischen den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einer Zu- und Ausfahrt der Bundesautobahn mit einer Sekundärstraße. Verläuft parallel zur Sekundärstraße ein Geh- oder Radweg, endet die Zuständigkeit der Autobahnpolizeien vor dem Geh- oder Radweg. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz, für die die Autobahnpolizeien im Sinne des Absatzes 2 zuständig sind. Ergänzende Detailregelungen können in Einzelfällen zwischen den beteiligten Polizeibehörden vereinbart werden.

§ 2

Polizeipräsidium Bielefeld

(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Bielefeld ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig: 1. BAB 2im Regierungsbezirk Münster von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Detmold und Münster (km 363,85) auf dem Gebiet der Stadt Oelde bei km 369,085 bis zur Anschlussstelle Oelde (km 369,085), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Dortmund und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Hannover und 2. BAB 44im Regierungsbezirk Arnsberg a) von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Detmold und Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Marsberg von km 52,595 bis 53,148, von km 57,357 bis 57,632 und von km 58,558 bis 61,730 und b) von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Detmold und Arnsberg (km 85,993) auf dem Gebiet der Stadt Geseke bis zur Anschlussstelle Geseke bei km 86,413, einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Dortmund und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Hannover. (2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Bielefeld ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig: 1. B 55 (Abschnitt 150), auf dem Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück in beiden Fahrtrichtungen von der Einmündung Beckumer Straße (B 55 und L586) bis zum Anschluss an die B 64, 2. B 61 (B61, Abschnitte 59.1; in Teilen Abschnitt 60.1)auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld a) in Fahrtrichtung Bielefeld-Zentrum von der Anschlussstelle Bielefeld-Zentrum (BAB 33) bis zur Fahrstreifenaddition durch die Auffahrt vom Südring (B 61 und L 756 bei Abschnitt 60.1, km 0,6), einschließlich der Ausfahrt bis zur Einmündung Südring (B 61 und L 756), ausschließlich der Auffahrt vom Südring (B 61 und L 756) kommend und b) aus Fahrtrichtung Bielefeld Zentrum kommend ab Beginn der Fahrstreifenaddition durch die Auffahrt vom Südring (B 61) kommend (Abschnitt 60.1, km 8,0), einschließlich der Auffahrt vom Südring (B 61) bis zur Anschlussstelle Bielefeld-Zentrum (BAB 33), 3. B 64 (in Teilen Abschnitt 17, Abschnitte 18, 19 und 20)auf dem Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück a) in Fahrtrichtung Herzebrock-Clarholz ab dem Anschluss zur B 55 bis zum Ende der Beschleunigungsspur der Auffahrt von der Gütersloher Straße, einschließlich der Ausfahrt zur Gütersloher Straße, ausschließlich der Auffahrt von der Gütersloher Straße und b) in Fahrtrichtung Rheda-Wiedenbrück ab der Fahrbahnteilung der Auffahrt zur BAB 2, Richtungsfahrbahn Dortmund, 4. B 480 (Abschnitt 37)auf dem Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg a) vom Autobahnkreuz Wünnenberg-Haaren (BAB 44 und BAB 33) bis zur Einmündung Bürener Straße (B 480 und L 754), b) in Fahrtrichtung Bad Wünnenberg ausschließlich der Auffahrt von der Bürener Straße (L 754) zur B 480 und c) in Fahrtrichtung Paderborn einschließlich der Auffahrt von der Bürener Straße (L 754) zur B 480, 5. B 611 (Abschnitt 5)auf dem Gebiet der Stadt Löhne in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Gohfeld (BAB 30) bis zum Kreisverkehr Koblenzer Straße (L 860), 6. L 755 (Abschnitt 6,2)auf dem Gebiet der Stadt Paderborn in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Paderborn-Mönkeloh (BAB 33) bis zur Einmündung in den Kreisverkehr Borchener Straße, 7. B 514 (Abschnitt 6) auf dem Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen in beiden Fahrtrichtungen nördlich der Kreuzung Vlothoer Straße und Schmiedebrink bis zum Beginn der BAB 30 und 8. L 777 (Abschnitt 4, in Teilen Abschnitt 5)auf dem Gebiet der Stadt Löhne a) in Fahrtrichtung Bad Oeynhausen von der Anschlussstelle Gohfeld (BAB 30) bis zum Ende der Beschleunigungsspur der Auffahrt von der Brückenstraße (L 860) kommend auf die L 777, einschließlich der Ausfahrt zur Brückenstraße (L 860) und b) in Fahrtrichtung Löhne (Abschnitt 4), ausschließlich der Ausfahrt zur Brückenstraße (L 860), einschließlich der Auffahrt von der Brückenstraße (L 860) zur L 777.

§ 3

Polizeipräsidium Münster

(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Münster ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig: 1. BAB 1im Regierungsbezirk Arnsberg von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Münster und Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Werne bei km 302,850 bis zur Anschlussstelle Hamm-Bockum/Werne (km 304,94), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Köln und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Bremen, 2. BAB 31im Regierungsbezirk Düsseldorf soweit die BAB 31 auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck verläuft (km 16,783 bis 18,940), 3. BAB 42im Regierungsbezirk Arnsberg soweit die BAB 42 auf dem Gebiet der Stadt Herne verläuft (km 41,538 bis 52,070) und 4. BAB 43im Regierungsbezirk Arnsberg von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Münster und Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Herne (km 32,535) bis zur Anschlussstelle Herne-Eickel (km 29,692), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Wuppertal, einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Münster sowie auf der Hauptfahrbahn in Fahrtrichtung Wuppertal bis km 29,835 und in Fahrtrichtung Münster bis km 29,525. (2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Münster ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig: 1. B 51auf dem Gebiet der Stadt Münster (Abschnitt 178, 179) vom Autobahnkreuz Münster-Süd (BAB 1 und BAB 43) bis zur Kreuzung Hammer Straße (B51 und B 54) einschließlich der Verbindungsstrecke (B 219) zur Weseler Straße, 2. B 224auf dem Gebiet der Stadt Gladbeck vom Ausbauende der BAB 52 (Essener Straße) bis zur Kreuzung Steinstraße und Goethestraße, 3. B 474n (Abschnitt 9.1)auf dem Gebiet der Stadt Dülmen in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Dülmen-Nord (BAB 43) bis zur Einmündung Münsterstraße (L 551), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Dülmen und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung BAB 43, 4. L 511auf dem Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen von km 6,350 (Überquerung Marpenstraße) in Herten bis zur Anschlussstelle Recklinghausen-Nord (Halterner Straße, L 511) in Recklinghausen, 5. L 608 (Abschnitt 16)auf dem Gebiet der Städte Dorsten und Marl a) in Fahrtrichtung Wulfen von der Anschlussstelle Dorsten-Ost (BAB 52), einschließlich der Ausfahrt zur B 225 und b) in Fahrtrichtung BAB 52, ausschließlich der Ausfahrt von der BAB 225 auf die L 608, 6. L 612 (Abschnitt 1, in Teilen Abschnitt 2)auf dem Gebiet der Städte Marl und Haltern vom Autobahnkreuz Marl-Nord (BAB 43 und BAB 52) bis zur Anschlussstelle Haltern (Bossendorfer Damm und Recklinghäuser Straße, L 551) in Fahrtrichtung Flaesheim bis zum Ende der Beschleunigungsspur der Auffahrt von der L 551 (ausschließlich der Auffahrt von der L 551) und 7. K 6 (Abschnitt 1)auf dem Gebiet der Stadt Ibbenbüren in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Ibbenbüren-West bis zum Kreisverkehr Gravenhorster Straße L594 und Sankt-Josef-Straße.

§ 4

Polizeipräsidium Dortmund

(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Dortmund ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig: 1. BAB 2im Regierungsbezirk Münster von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster auf dem Gebiet der Städte Beckum und Oelde bei km 384,600 bis zur Anschlussstelle Oelde und auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 433,700 bis zur Anschlussstelle Castrop-Rauxel-Henrichenburg, 2. BAB 4im Regierungsbezirk Köln von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof bei km 141,321 bis zur Anschlussstelle Eckenhagen, 3. BAB 42im Regierungsbezirk Münster von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 57,598 bis zur Anschlussstelle Castrop-Rauxel, 4. BAB 45im Regierungsbezirk Münster von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 0,264 bis zum Autobahnkreuz Dortmund-Nordwest und 5. BAB 45im Regierungsbezirk Köln von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln auf dem Gebiet der Stadt Gummersbach bei km 71,760 bis zur Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Köln und Arnsberg bei km 74,360. (2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Dortmund ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig: 1. B 1auf dem Gebiet der Städte Unna und Dortmund vom Autobahnkreuz Dortmund/Unna (BAB 1 und BAB 44) in Unna bis zur Anschlussstelle Dortmund-Aplerbeck (B 1) in Dortmund, 2. B54auf dem Gebiet der Stadt Dortmund zwischen Ortseingang beziehungsweise -ausgang B 54 (Ruhrwaldstraße) und Einmündung B54 (Ruhrwaldstraße und Wittbräucker Straße), 3. B 54auf dem Gebiet der Stadt Olpe und der Gemeinde Wenden im Kreis Olpe sowie der Stadt Kreuztal im Kreis Siegen-Wittgenstein von der Anschlussstelle Krombach (BAB 4) bis zur Anschlussstelle Kreuztal (B54n, B 517 und L 908) km 0,000, 4. B 54auf dem Gebiet der Stadt Olpe und der Gemeinde Wenden im Kreis Olpe sowie der Stadt Kreuztal im Kreis Siegen-Wittgenstein von der Anschlussstelle Krombach (BAB 4) bis km 2,451 (Autobahnzubringer B 54 und L 729), 5. B 55auf dem Gebiet der Stadt Erwitte und der Gemeinde Anröchte von der Einmündung Soester Straße (B 1 und L 85) in Erwitte bis zum Ausbauende an der Kreuzung Kliever Straße (L 808) in Anröchte, 6. B 62auf dem Gebiet der Stadt Siegen von der Anschlussstelle Siegen (BAB 45) bis zur Einmündung Wallhausenstraße (km 0,400), 7. B 233auf dem Gebiet der Stadt Unna von dem Autobahnkreuz Unna-Ost (BAB 44, B 233 und L 679) bis zur Einmündung Iserlohner Straße (B 233), 8. B 236auf dem Gebiet der Städte Dortmund und Lünen von der Einmündung Berghofer Straße in Dortmund-Berghofen bis zur Einmündung Dortmunder Straße (B 54) in Lünen, 9. B 326auf dem Gebiet der Stadt Sprockhövel vom Autobahnkreuz Wuppertal-Nord (BAB 1 und BAB 46) bis zur Einmündung Schwelmer Straße (L 551), 10. L 562auf dem Gebiet der Stadt Siegen von der Anschlussstelle Siegen-Süd (BAB 45) bis zur Kreuzung Leinbachstraße (L 562), Wolfsbach (L 562) und Faule Birke, 11. L 663nauf dem Gebiet der Stadt Dortmund von der Anschlussstelle Brackeler Straße (B 236 und L 663) bis zur Einmündung Asselner Straße (L 556), 12. L 679auf dem Gebiet der Stadt Unna von dem Autobahnkreuz Unna-Ost (BAB 44, B 233 und L 679) bis zum Kreisverkehrsplatz und 13. Mallinckrodtstraße, Ost-Weststraße (OW IIIa)auf dem Gebiet der Stadt Dortmund von der Anschlussstelle Bärenbruch (L 663) bis zur Kreuzung Lagerhausstraße und Dr.-Safiye-Ali-Straße.

§ 5

Polizeipräsidium Düsseldorf

(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Düsseldorf ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig: 1. BAB 1im Regierungsbezirk Arnsberg von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Düsseldorf und Arnsberg bei km 365,711 auf dem Gebiet der Stadt Schwelm bis km 363,315, 2. BAB 3im Regierungsbezirk Münster soweit die BAB 3 auf dem Gebiet der Stadt Isselburg verläuft (km 20,114 bis 24,554), 3. BAB 42im Regierungsbezirk Münster soweit die BAB 42 auf dem Gebiet der Stadt Bottrop verläuft (km 26,037 bis 29,661), 4. BAB 44 in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln auf dem Gebiet der Gemeinde Jüchen, zwischen dem Autobahndreieck Jackerath und dem Autobahnkreuz Holz in Fahrtrichtung Lüttich und 5. BAB 46im Regierungsbezirk Köln von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei km 39,513 westwärts auf den Gebieten der Städte Erkelenz, Hückelhoven und Heinsberg bis zum Ausbauende. (2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Düsseldorf ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig: 1. B 8auf dem Gebiet der Stadt Dinslaken von der Anschlussstelle Dinslaken-Hiesfeld (BAB 59) bis zur Kreuzung Leitstraße (B 8), 2. B 59auf dem Gebiet der Städte Grevenbroich und Jüchen vom Kreisverkehr Kölner Landstraße auf den Abschnitten 17.1, 17.2 und 17.3 bis zur Anschlussstelle Jüchen der BAB 46 (Überführung Grubenrandstraße, Abschnitt 17.3, km 1,813), 3. B 221auf dem Gebiet der Stadt Nettetal von der Anschlussstelle Kaldenkirchen-Süd (BAB 61) bis zur Kreuzung Kölner Straße (L 29), 4. L 74auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal von der Zuführung beziehungsweise der Ausfädelung der L 418 durch das Autobahnkreuz Sonnborn (BAB 46 und BAB 535) bis zum Anschluss an die BAB 535, 5. L 237auf dem Gebiet der Städte Moers und Duisburg von der Einmündung Römerstraße in Moers bis zur Einmündung Moerser Straße in Duisburg (K 30) und 6. L 418auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal vom Abzweig Wuppertal-Cronenberg (BAB 46) bis zur Höhe der Fußgängerbrücke Kapellenweg.

§ 6

Polizeipräsidium Köln

(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Köln ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig: 1. BAB 1im Regierungsbezirk Düsseldorf für den Bereich der Rast- und Tankanlage Remscheid, soweit diese auf dem Gebiet der Stadt Remscheid liegt und 2. BAB 44in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln auf dem Gebiet der Gemeinde Jüchen zwischen dem Autobahndreieck Lackerath und dem Autobahnkreuz Holz in Fahrtrichtung Krefeld. (2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Köln ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig: 1. B 8auf dem Gebiet der Stadt Köln von der Anschlussstelle Köln-Mülheim (BAB 3) bis zur Einmündung Clevischer Ring (Mülheimer Zubringer, B 8), 2. B 42auf dem Gebiet der Städte Bonn, Königswinter und Bad Honnef vom Autobahnkreuz Bonn-Ost (BAB 59 und BAB 562) bis zur Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, 3. B 56auf dem Gebiet der Städte Sankt Augustin und Siegburg von der Kreuzung Am Bauhof (L 143) in Sankt Augustin bis zur Einmündung Hauptstraße und Aulgasse (B 484) in Siegburg, 4. B 256auf dem Gebiet der Städte Wiehl und Gummersbach von der Anschlussstelle Gummersbach (BAB 4) in Wiehl bis zum Ausbauende Einmündung Rospetalstraße in Gummersbach, 5. B 256auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof von der Einmündung Eckenhagener Straße (L 337) bis zum Kreisverkehr Sengelbusch (L 336), 6. L 84auf dem Gebiet der Stadt Köln von der Einmündung Frankfurter Straße bis zum Flughafenzubringer bei km 2,0 (Kennedystraße), 7. L 124auf dem Gebiet der Stadt Köln vom Autobahnkreuz Gremberg (BAB 4 und BAB 59) bis zur Fußgängerbrücke Reitweg und Alarichstraße, 8. L 286nauf dem Gebiet der Stadt Köln von der Einmündung Hans-Schulten-Straße bis zur Einmündung in den Kreisverkehr an der Anschlussstelle Köln-Merheim (BAB 4) und 9. L 305auf dem Gebiet der Stadt Wiehl von der Anschlussstelle Gummersbach (BAB 4) bis zur Einmündung Bielsteiner Straße (L 336).

§ 7

Vereinbarungen, Verwaltungsabkommen

Unberührt bleiben 1. die Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen Bekanntmachung vom 17. Januar 1996 (GV. NRW. S. 74), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 373) geändert worden ist, 2. das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen vom 12. Dezember 2001, Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (GV. NRW. S. 89) sowie 3. das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen Bekanntmachung vom 14. Januar 2002, Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (GV. NRW. S. 90).

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2007 (GV. NRW. S. 2), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.