Nordrhein-Westfalen

Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
06.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

122 Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag im Zusammenhang mit der Evaluierung von Gesetzen

Die Landesregierung benennt dem Landtag jährlich alle Gesetze, die zum Zweck der Evaluierung eine Verfallklausel oder Berichtspflicht aufweisen und deren Befristung innerhalb des nächsten oder des übernächsten Jahres ausläuft. Sie erläutert dabei die beabsichtigten Evaluierungsmaßnahmen. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, die der Zustimmung eines Landtagsausschusses bedürfen.

Artikel

123 Redaktionelle Anmerkung an jeder Verfallklausel von Gesetzen

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende redaktionelle Anmerkung anzufügen: „Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

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124 In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzministerzugleich fürden Innenminister Der Justizminister Der Ministerfür Wirtschaft und Arbeit Die Ministerinfür Gesundheit, SozialesFrauen und Familie Die Ministerinfür Schule, Jugend und Kinder

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.