Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Milchprämienverordnung

Ausfertigungsdatum:
05.08.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich Landwirtschaft als Landesbeauftragter ist zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft und nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.