Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen in Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 05.08.2004
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen einzurichten, denen die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von anderen Familienkassen übertragen werden können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.