Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen in Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
05.08.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen einzurichten, denen die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von anderen Familienkassen übertragen werden können.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.