Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht

Ausfertigungsdatum:
05.04.2024
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium. (2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes werden für Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Absatz 2 bis 3 Bundesfernstraßengesetz), von diesen wahrgenommen. (3) Höhere Verwaltungsbehörde und Anhörungsbehörde für Bundesstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist die Bezirksregierung. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen oder ist für ein Vorhaben eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren auf die Bezirksregierungen geboten, bestimmt das für Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die zuständige Bezirksregierung. (4) Die Bezirksregierung ist Anhörungsbehörde auch in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Bundesautobahnen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind. (5) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 Bundesfernstraßengesetz wird für Bundesstraßen von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 2

Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesfernstraßengesetz

(1) Die Befugnisse der Landesregierung gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9a Absatz 3 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz werden dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium übertragen. (2) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4, § 8 Absatz 1 Satz 5, § 9a Absatz 5 Bundesfernstraßengesetz werden dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen. Die Befugnis der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz, die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu treffen, wird dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen. (3) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz zur Planfeststellung und Plangenehmigung wird auf die Bezirksregierungen für ihren jeweiligen Regierungsbezirk übertragen. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen oder ist für ein Vorhaben eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren auf die Bezirksregierungen geboten, bestimmt das für Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die zuständige Bezirksregierung. (4) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2, 2b, 2c, 5 und 8 Bundesfernstraßengesetz werden dem Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast nicht nur für die Gehwege und Parkplätze sind (§ 5 Absatz 2 und 2a Bundesfernstraßengesetz), diesen übertragen. (5) Zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 19a Bundesfernstraßengesetz ist die Bezirksregierung.

§ 3

Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel der Straßenbaulast

Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.

§ 4

Bestimmung des Amtsblatts zur Bekanntmachung von Widmungs-, Umstufungs- und Einziehungsverfügungen

Bekanntmachungen gemäß § 2 Absatz 6 Satz 6 Bundesfernstraßengesetz erfolgen in dem Amtsblatt der örtlich zuständigen Bezirksregierung.

§ 5

Zuständige Behörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 und des § 8 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Landesbetrieb Straßenbau, wenn an der Kreuzung eine Bundesstraße beteiligt ist, für die der Bund die Baulast trägt. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

§ 6

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung undAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach demBundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetzdes Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Bundesfernstraßengesetz wird innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden und an oder auf Bundesstraßen dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb der Ortsdurchfahrten und für sonstige öffentliche Straßen den Gemeinden, im Übrigen der jeweiligen Straßenbaubehörde übertragen.

§ 7

Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes

(1) Zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) ist die Gemeinde. (2) Straßenbaubehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Carsharinggesetzes ist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft die Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 259), die Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG) vom 10. Februar 2004 (GV. NRW. S. 123) und die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Verwaltungsbehörden vom 13. November 1973 (GV. NRW. S. 529). Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Bauen und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.