Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens (Zuständigkeitsverordnung Rennwetten – ZustVO RennwLottG)
- Ausfertigungsdatum:
- 05.03.2024
Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz
(1) Die jeweilige Bezirksregierung ist zuständig für 1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, 3. die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, 4. die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 2 Satz 2des Rennwett- und Lotteriegesetzes und 5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Für das Zuweisungsverfahren nach § 7 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf landesweit zuständig. (3) Für die in Absatz 2 geregelten Angelegenheiten ist oberste Fachaufsichtsbehörde das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, in allen anderen Fällen das für Inneres zuständige Ministerium.
Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
(1) Zuständige Behörde im Sinne der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, ist 1. für den Erlass von Bestimmungen über die Auferlegung von Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung das für Inneres zuständige Ministerium und 2. a) für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung, b) für die Entscheidung im Streitfall nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung, c) für die Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit nach § 3 Absatz 4 Satz 1der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung, d) für die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen nach § 4 Satz 3 Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung, e) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung und f) für die öffentliche Bekanntmachung sowie die Unterrichtung nach § 6 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung die jeweilige Bezirksregierung. (2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens vom 15. April 1987 (GV. NRW. S. 161), die durch Artikel 122 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.