Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung - ZVTranspRL)
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2008
Für den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist die jeweilige oberste Landesbehörde in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung zuständig und zugleich Kontaktstelle für das Bundesministerium der Finanzen.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft und Arbeit Die Ministerinfür Schule, Jugend und Kinder
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.