Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2008
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 6 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. S. 699, 723) in der jeweils geltenden Fassung, 2. entfallen, 3. § 145 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) in der jeweils geltenden Fassung, 4. entfallen, 5. § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. (3) aufgehoben. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842 ff) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung kann zwischen einer Großen kreisangehörigen Stadt und dem Kreis bestimmt werden, dass die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörde übertragen wird.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 405 des Aktiengesetzes, 2. §§ 103 und 334 des Handelsgesetzbuches, 3. § 20 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung, 4. §§ 144 und 144a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen nicht dem Bundesaufsichtsamt zusteht, 5. § 23 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (RGBl. S. 691) in der jeweils geltenden Fassung, 6. § 111a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I. S.1273) in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (RGBl. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Betriebsstelle des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW Köln übertragen.
(aufgehoben)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnungen an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (RGBl. S. 412) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Hafenbehörden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.