Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern

Ausfertigungsdatum:
04.12.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 IHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Der Minister für Wirtschaft und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.