Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der dienstvorgesetzten Stelle der Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammern

Ausfertigungsdatum:
04.12.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle üben aus gegenüber a) der Hauptgeschäftsführung das für Wirtschaft zuständige Ministerium b) den sonstigen Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammern die Hauptgeschäftsführung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1964 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.