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title: "Gesetz über die Veranstaltung einer gemeinschaftlichen Klassenlotterie"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/04122008-gesetz-ueber-die-veranstaltung-einer-gemeinschaftlichen-klassenlotterie"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/04122008-gesetz-ueber-die-veranstaltung-einer-gemeinschaftlichen-klassenlotterie"
updated: "2026-05-13T16:16:44+00:00"
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# Gesetz über die Veranstaltung einer gemeinschaftlichen Klassenlotterie

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 04.12.2008


### § 1

Das Land Nordrhein-Westfalen veranstaltet mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland eine gemeinschaftliche Klassenlotterie. Die Lotterieverordnung vom 1. Juni 1955 (GV. NW. S. 119) findet auf die Lotterie keine Anwendung.

### § 2

Der Finanzminister wird ermächtigt, die erforderlichen Verträge abzuschließen und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, im Einvernehmen mit den Finanzministern und Finanzsenatoren der übrigen beteiligten Länder, zu erlassen.

### § 3

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.

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— Gesetz über die Veranstaltung einer gemeinschaftlichen Klassenlotterie
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/04122008-gesetz-ueber-die-veranstaltung-einer-gemeinschaftlichen-klassenlotterie
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
