Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Veranstaltung einer gemeinschaftlichen Klassenlotterie

Ausfertigungsdatum:
04.12.2008
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das Land Nordrhein-Westfalen veranstaltet mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland eine gemeinschaftliche Klassenlotterie. Die Lotterieverordnung vom 1. Juni 1955 (GV. NW. S. 119) findet auf die Lotterie keine Anwendung.

§ 2

Der Finanzminister wird ermächtigt, die erforderlichen Verträge abzuschließen und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, im Einvernehmen mit den Finanzministern und Finanzsenatoren der übrigen beteiligten Länder, zu erlassen.

§ 3

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.