Nordrhein-Westfalen

Zweite Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landpachtgesetz und dem Grundstückverkehrsgesetz

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte sind 1. Landwirtschaftsbehörden im Sinne der Vorschriften des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (BGBl. I S. 343) und 2. Genehmigungsbehörden im Sinne der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091). (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Ist eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Vertragspartner an der Veräußerung beteiligt, so darf die Genehmigungsbehörde nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.