Nordrhein-Westfalen

Zweite Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die nachfolgend aufgeführten Versorgungskassen sind als aufgelöst im Sinne des Gesetzes zu betrachten: 1. Die Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in M.Gladbach, 2. die Pensionskasse für die Angestellten des Deutschen Faktorenbundes e. V., Berlin, 3. die Bundespensionskasse des Bundes der Hotel-, Restaurant- und Café‚-Angestellten in Leipzig, 4. die Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA), 5. die Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung für die im Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband beschäftigten Angestellten, 6. die Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten, Berlin, 7. die Pensionskasse für die im Deutschen Werkmeisterverband Düsseldorf beschäftigten Angestellten, 8. die Verbands-Pensionskasse des Zentralverbandes der Arbeitnehmer öffentlicher Betriebe und Verwaltungen in Köln.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1953.

§ 2a

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.