Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Zusammenfassung der den Kammern für Wertpapierbereinigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz übertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die den Kammern für Wertpapierbereinigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ubertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse werden für das Land Nordrhein-Westfalen der Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 2

Die bei den übrigen Kammern für Wertpapierbereinigung des Landes Nordrhein-Westfalen anhängigen Verfahren nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz gehen in der Lage, in der sie sich befinden. auf die Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht Düsseldorf über.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.