Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verwaltungsbehörden im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit es sich um Zuwiderhandlungen nach den §§ 67, 67a und 68 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) handelt, die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die kreisfreien Städte.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September des Jahres 2008 außer Kraft. Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.