Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
LR Nordrhein-Westfalen :
45
Verordnung
zur Bestimmung der für die Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Flurbereinigungsgesetz
zuständigen Verwaltungsbehörden
Vom 9. August 1966 (Fn 1)
Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) wird verordnet:
§ 1 (Fn 4)
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) sind die Ämter für Agrarordnung.
§ 2 (Fn 5)
(1) (Fn 2)
(2) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt zum 1. Oktober 2010 außer Kraft.
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1966 S. 424; geändert durch Art. 69 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Fn 2
§ 2 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Fn 3
GV. NW. ausgegeben am 29. August 1966.
Fn 4
§ 1 geändert durch Art. 69 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Fn 5
§ 2 Abs. 2 Satz 2 eingefügt durch Art. 69 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
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Quelle: recht.nrw.de.
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