Verordnung zur Ausführung des Bundesleistungsgesetzes (AV.BLG)
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
In den Fällen, in denen die höhere Verkehrsbehörde, die oberste oder die höhere Straßenbaubehörde, die höhere Wasserbehörde oder die oberste Verkehrsbehörde des Landes Anforderungsbehörden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz vom 1. Oktober 1961 - BGBl. I S. 1786 - ), sind die kreisfreien Städte und Kreise Vollzugsbehörden im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157).
(1) Im Bereich der Landesverwaltung sind zuständige Behörden 1. für die Zustimmung zur Wiederbenutzung eines Grundstücks, auf dem infolge eines Manövers oder einer anderen Übung erhebliche Schäden entstanden sind (§ 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 - BGBl. I S. 1770 -), für die Entgegennahme der Anmeldungen von Manövern und anderen Übungen (§ 69 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes), für den Abschluß von besonderen Vereinbarungen über die Anmeldung und Bekanntgabe von Übungen (§ 69 Satz 4 des Bundesleistungsgesetzes) bei Teilnahme von Einheiten a) bis zur Stärke eines Bataillons oder eines entsprechenden Verbandes die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise, wenn das Manöver oder die andere Übung ausschließlich innerhalb des Gebietes einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises stattfinden soll, im übrigen die Regierungspräsidenten; b) in Stärke von mehr als einem Bataillon bis zur Stärke einer Brigadegruppe oder eines entsprechenden Verbandes die Regierungspräsidenten; c) in Stärke von mehr als einer Brigadegruppe oder eines entsprechenden Verbandes der Innenminister; 2. für die Erklärung, welche Grundstücke wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet als besonders schutzbedürftig anzusehen sind (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesleistungsgesetzes) die Regierungspräsidenten; 3. für die ortsübliche Bekanntmachung von Manövern und anderen Übungen (§ 69 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes) die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise. (2) Örtlich zuständig sind die Behörden, in deren Bezirk das Manöver oder die andere Übung stattfinden soll (Absatz 1 Nr. 1 und 3) oder das als besonders schutzbedürftig zu erklärende Grundstück belegen ist (Absatz 1 Nr. 2).
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des Bundesleistungsgesetzes wird den Anforderungsbehörden übertragen.
Im Sinne der Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz sind 1. höhere Verkehrsbehörden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 der Rechtsverordnung) die Regierungspräsidenten; 2. untere Verkehrsbehörden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 der Rechtsverordnung) die kreisfreien Städte und Kreise; 3. höhere Straßenbaubehörden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Rechtsverordnung) die Landschaftsverbände; 4. höhere Wasserbehörden (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Rechtsverordnung) die Regierungspräsidenten.
Die für die Bedarfsträger im Sinne der §§ 6 und 7 der Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz handlungsberechtigten Behörden sind 1. für das Land die Landesbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten und bei Gefahr im Verzuge die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise, soweit es sich um den Bedarf des überörtlichen Luftschutzhilfsdienstes handelt; 2. für die Gemeinden und Gemeindeverbände, auch soweit sie Träger der Sozialhilfe sind, die Hauptverwaltungsbeamten; 3. für die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten, die Verbandsvorsteher.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Die Verordnung wird erlassen a) von der Landesregierung nach Anhörung des Landtagsausschusses für innere Verwaltung auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), b) von der Landesregierung auf Grund des § 44 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes und des § 5 Abs. 2 des Ersten Vereinfachungsgesetzes, c) vom Innenminister, Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 66 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenministerzugleich für den Minister für Wirtschaft. Mittelstandund Verkehr Der Minister für Ernährung,Landwirtschaft und Forsten Der Minister für Landesplanung,Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.