Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenwirtschaft
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
Für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und gemäß § 28 Abs. 3 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.