Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuweisung von Wertpapierbereinigungssachen an einzelne Gerichte

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Angelegenheiten, für die nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz, seinen Durchführungsbestimmungen und den zu seiner Änderung und Ergänzung ergangenen Gesetzen die Kammern für Wertpapierbereinigung zuständig sind (Wertpapierbereinigungssachen), werden für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 2

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§ 3

Soweit im Wertpapierbereinigungsgesetz, seinen Durchführungsbestimmungen und den zu seiner Änderung und Ergänzung ergangenen Gesetzen den Oberlandesgerichten Aufgaben übertragen worden sind, ist im Land Nordrhein-Westfalen allein das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.

§ 4

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.