Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für die Wertpapierbereinigung nach dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (BGBl. I S. 553) werden für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Wertpapierbereinigung, übertragen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.