Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Hufbeschlagverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
Zuständig sind 1. der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im Falle des § 8 Satz 1 der Hufbeschlagverordnung, 2. die Bezirksregierungen in den Fällen des § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Hufbeschlagverordnung, 3. die Bezirksregierung Münster in den Fällen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung, 4. die für den Sitz des Prüfungsausschusses zuständige Handwerkskammer im Falle des § 13 der Hufbeschlagverordnung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung wird erlassen auf Grund a) des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung, des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtages, b) des § 13 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.