Verordnung über die Schiffbarkeit der Ruhr
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
Die Ruhr ist vom Beginn des Unterkanals der Schleuse Mülheim bei Ruhr-km 12,3 + 45 bis zu der Anlegestelle "Zornige Ameise" in Essen-Rellinghausen bei Ruhr-km 41,4 schiffbares Gewässer im Sinne des § 35 Absatz 1 LWG.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2008 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.