Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden
Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden
LR Nordrhein-Westfalen :
54
Verordnung
über die nach dem Gesetz über die Beschränkung
von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
(Schutzbereichgesetz)
zuständigen Festsetzungsbehörden
Vom 5. Februar 1957 (Fn 1)
Auf Grund des § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) wird verordnet:
§ 1 (Fn 3)
Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach dem Schutzbereichgesetz sind die kreisfreien Städte und die Kreise.
§ 2 (Fn 3)
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1957 S. 33; geändert durch Art. 70 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Fn 2
GV. NW. ausgegeben am 27. Februar 1957.
Fn 3
§ 1 u. § 2 neugefasst durch Art. 70 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
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Quelle: recht.nrw.de.
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