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title: "Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/04062004-verordnung-ueber-die-erstattung-von-auslagen-der-ehrenamtlichen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/04062004-verordnung-ueber-die-erstattung-von-auslagen-der-ehrenamtlichen"
updated: "2026-05-13T16:13:30+00:00"
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# Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 04.06.2004


### § 1

(1) Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 17. Mai 1955 (GS. NW. S. 570 sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten: 1. Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900), 2. Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900), 3. Post- und Fernsprechgebühren sowie sonstige bare Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind. (2) Der Gesamtbetrag, der nach Absatz 1 zu erstatten ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennige aufgerundet.

### § 2

(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, daß Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen. (2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

### § 3

Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26 Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

### § 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/04062004-verordnung-ueber-die-erstattung-von-auslagen-der-ehrenamtlichen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
