Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zur Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Konkurssachen

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Konkurssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1957 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen. Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.