Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
Zuständige Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.