Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern
LR Nordrhein-Westfalen :
70
Verordnung
über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle
für die Industrie- und Handelskammern
Vom 18. Januar 1958 (Fn 1)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen - IHKG - vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 187) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 IHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.
§ 2 (Fn 4)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1958 S. 33; geändert durch Art. 74 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Fn 2
SGV. NW. 70.
Fn 3
GV. NW. ausgegeben am 4. Februar 1958.
Fn 4
§ 2 Satz 2 eingefügt durch Art. 74 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
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Quelle: recht.nrw.de.
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