Verordnung über die Bestimmung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Verordnung über die Bestimmung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LR Nordrhein-Westfalen :
321
Verordnung
über die Bestimmung
der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung
im Sinne des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Vom 19. Dezember 1961 (Fn 1)
Auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der Fassung des § 25 Nr. 4 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) wird verordnet:
§ 1 (Fn 2)
Als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des § 32 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gilt die Landwirtschaftskammer.
§ 2 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1961 S. 407; geändert durch Art. 58 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Fn 2
§ 1 geändert durch Art. 58 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Fn 3
§ 2 Satz 2 angefügt durch Art. 58 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
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Quelle: recht.nrw.de.
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