Verordnung über die Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die den Werkverkehr betreffenden Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1964 (BGBl. I S. 345), handelt. (2) Die Regierungspräsidenten bleiben für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei ihnen anhängigen und noch nicht erledigten Verfahren nach Absatz 1 zuständig.
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1970 durch Art. LIX des Gesetzes v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22).
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2008 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.