Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden durch die Landesregierung Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt. (2) Die Vertreter des öffentlichen Interesses können sich an jedem vor einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren beteiligen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.