RW · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW)

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 3. Juni 2004 261 „Anlage 1 (zu § 1) Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“ Legende: Nr. = Nummer des Vorhabens Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die a) für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 bis weniger als 9.000 kg/d A biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh)ausgelegt ist b) für organisch belastetes Abwasser von mehr als 120 bis 600 kg/d biochemischen S Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) ausgelegt ist c) für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 A in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist d) für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 100 m3 bis 900 m3 in zwei Stunden S (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist 2. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer a) bei mehr als 1.000 t Fischertrag pro Jahr X b) bei mehr als 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro Jahr A 3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser A b) von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung S erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind 4. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung S 5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschl. Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung a) Ist das Projekt eine Gewässerbenutzung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von aa) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser X bb) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser A cc) von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung S erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind b) Ist das Projekt ein Gewässerausbau,mit Ausnahme von Vorhaben, die dem A naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen 6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert A werden b) 5000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden S 262 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 3. Juni 2004 Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiets in ein anderes, ausgenommen A der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen – von weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wasser- mangel verhindert werden soll, und – von weniger als 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m3 übersteigt 8. Flusskanalisierung/Stromkorrekturarbeiten a) Flusskanalisierung X b) Stromkorrekturarbeiten A 9. Bau eines Hafens für die Binnenschiffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t A oder weniger zugänglich ist 10. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage a) bei mehr als 100 Stellplätzen A b) bis zu 100 Stellplätzen S 11. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 12 Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von a) 1000 kW oder mehr A b) weniger als 1000 kW S 13. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien A 14. Sonstige, der Art nach nicht von Nummern 1 bis 13 erfasste Ausbauvorhaben A mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen 15. Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- X und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist 16. Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, wenn diese X neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr ausweist 17. Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht durch Verlegung X und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist 18. Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht A 19. Bau von Eisenbahnen nach dem Landeseisenbahngesetz sowie Errichtung und A Betrieb von Bergbahnen und Seilbahnen sowie Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, mit Ausnahme von Anschlussbahnen, Grubenanschlussbahnen und Anschlussgleisen 20. Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen A und -einrichtungen 21. Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen A und -einrichtungen a) mit Beschneiungsanlagen X b) ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen A c) von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen S 22. Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen a) mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen X b) bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen A Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 3. Juni 2004 263 Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 23. Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, a) ab 10 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen X b) von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, S bei denen kein Sprengstoff verwendet wird c) bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen S kein Sprengstoff verwendet wird, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 zu prüfen sind 24. Erstaufforstungen im Sinne des Landesforstgesetzes a) mit 20 bis 50 ha Wald A b) von 1 ha bis weniger als 20 ha Wald S 25. Rodung von Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche a) mit 5 bis 10 ha A b) von 0,5 ha bis weniger als 5 ha S 26. Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung a) ab einer Größe von 2 ha A b) bis zu einer Größe von weniger als 2 ha S 27. Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung A für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird 28. Errichtung von 1 oder 2 Windenergieanlagen, die zusammen mit anderen zu berücksichtigenden Windenergieanlagen die Schwellenwerte des UVPG überschreiten a) bei 20 oder mehr zu berücksichtigen Anlagen X b) bei 6 bis 19 zu berücksichtigenden Anlagen A c) bei 3 bis 5 zu berücksichtigenden Anlagen S

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.