Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
Eine natürliche Person ist als erheblich geschädigt anzusehen, wenn sie a) ihr Amt oder ihre Stellung verloren hat, oder ihr die Berufsausübung oder Berufsausbildung unmöglich gemacht worden ist, es sei denn, daß sie eine gleichartige Stellung erlangt hat, oder b) an ihrem Einkommen oder wirtschaftlichen Fortkommen einen Schaden von mehr als 2000 RM erlitten hat, es sei denn, daß der Anerkennungsausschuß den Schaden in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Schadensentstehung nicht als erheblich betrachtet, oder c) an ihrem Vermögen einen Schaden von mehr als 500 RM erlitten hat.
Bei juristischen Personen ist ein Schaden als erheblich anzusehen, der mehr als 5000 RM, mindestens jedoch 50% des Gesamtvermögens betragen hat.
Der Anerkennungsausschuß kann verlangen, daß die Geschädigten gem. §§ 1 und 2 ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Entstehung des Schadens klarlegen.
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenminister desLandes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.