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title: "Übertragungsverordnung – DIBt — Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/03122004-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-auf-das-deutsche"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/03122004-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-auf-das-deutsche"
updated: "2026-05-13T16:10:24+00:00"
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# Übertragungsverordnung – DIBt — Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 03.12.2004


### § 1 — Übertragung von Befugnissen

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen: 1. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 28 Abs. 1 BauO NRW, 2. die Anerkennung einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG, 3. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Abs. 2 BauPG, 4. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie und § 28 Abs. 3 BauO NRW und 5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.

### § 2 — Beteiligung oberster Landesbehörden

(1) Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser. Es unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde über die Anzeige von Tätigkeiten nach § 1 Nr. 3. (2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Nr. 1, 2 und 4 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Sind von Behörden nach § 1 Nr. 3 Tätigkeiten angezeigt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so unterrichtet das Deutsche Institut für Bautechnik diese obersten Landesbehörden.

### § 3 — In-Kraft-Treten und Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Ministerfür Städtebau und Wohnen,Kultur und Sportdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/03122004-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-auf-das-deutsche
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
