Übertragungsverordnung – DIBt · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)

Ausfertigungsdatum:
03.12.2004
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung von Befugnissen

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen: 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 1 BauO NRW, 2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 7 BauPG, 3. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Absatz 2 BauPG, 4. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 3 BauO NRW in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtline und 5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.

§ 2

Beteiligung oberster Landesbehörden

(1) Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser. Es unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde über die Anzeige von Tätigkeiten nach § 1 Nummer 3. (2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Nummer 1, 2 und 4 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Sind von Behörden nach § 1 Nummer 3 Tätigkeiten angezeigt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so unterrichtet das Deutsche Institut für Bautechnik diese obersten Landesbehörden.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Berichtspflicht

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Dezember 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom 29. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 686) außer Kraft. (2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidentendie Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Ministerfür Bauen und Verkehr

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.