Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Derschlag
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2004
Der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Derschlag werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
(1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in Gummersbach-Derschlag vom 14. November 1999. (2) Änderungen der Satzung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzministerzugleich fürden Innenminister Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.