Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2004
Der Niederländisch-Reformierten Gemeinde zu Wuppertal werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
(1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal vom 20. Januar 2002. (2) Änderungen der Gemeindeordnung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzministerzugleich fürden Innenminister Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.