§ 36 b RPflG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes - RPflG - (DelegationsVO - § 36 b RPflG)

Ausfertigungsdatum:
03.12.2002
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.