Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)

Ausfertigungsdatum:
03.10.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für 1. die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen, 2. die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel, sowie 3. die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Sie sind Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.