Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Aufhebung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Brüggen und den militärischen Flugplatz Hopsten

Ausfertigungsdatum:
03.09.2015
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Brüggen, festgesetzt durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Brüggen vom 12. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1740), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 852) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 2

Der Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Hopsten, festgesetzt durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten vom 26. Mai 1976 (BGBl. I S. 1325), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 1991 (BGBl. I S. 1516) geändert worden ist, wird für den Teilbereich Nordrhein-Westfalen aufgehoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.