Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht (FreistVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 03.09.2015
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Die in der Anlage aufgeführten Abwasserbehandlungsanlagen werden von der Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes ausgenommen.
Inkrafttreten,
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.