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title: "Untersuchung — Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/02072025-verordnung-zur-datenmeldung-der-teilnahme"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/02072025-verordnung-zur-datenmeldung-der-teilnahme"
updated: "2026-05-13T16:48:27+00:00"
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# Untersuchung — Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 02.07.2025


### § 1 — Ziel

(1) Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen soll die gleichen Chancen für ein gesundes Aufwachsen erhalten. Mit dem Verfahren zur Feststellung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U5 bis U9) soll erreicht werden, dass alle Kinder in Nordrhein-Westfalen an den für sie angebotenen Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen. (2) Das Meldeverfahren kann dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, zusätzliche Hinweise bieten, ob und welche Familien möglicherweise Unterstützungsangebote zur Sicherung des Kindeswohls benötigen.

### § 2 — Datenübermittlung durch die Ärztinnen und Ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine Gesundheitsuntersuchung nach § 26 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle für die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu erfassenden Kinder innerhalb von fünf Werktagen die folgenden Daten: 1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes2. Geburtsdatum3. ggf. Geschlecht4. gegenwärtige Anschrift des Kindes5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung. (2) Die Datenübermittlung erfolgt in gesicherter schriftlicher Form oder durch Datenübertragung über gesicherte Datenübertragungswege. Dabei ist das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug zu nutzen. Sofern die Datenübermittlung über Übertragungswege gewählt ist, ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.

### § 3 — Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen

(1) Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wahr. (2) Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt. Dazu gleicht sie die nach § 2 übermittelten Daten mit den von den Meldebehörden nach § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Daten ab. (3) Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens vierzehn Tage vor Ende des für die U5 festgelegten Toleranzzeitraums beziehungsweise zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums für die U6 bis U9 daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Absatz 1. (4) Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen. (5) Die Daten sind spätestens vier Monate nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen.

### § 4 — Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Liegt auch sechs Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung keine Teilnahmemeldung vor, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten: 1. Familiennamen2. Frühere Namen3. Vornamen4. Tag und Ort der Geburt5. Geschlecht6. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)7. gegenwärtige Anschriften8. Übermittlungssperren9. Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung. (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form (z. B. über das DOI-Netz). (3) Im begründeten Einzelfall kann die Zentrale Stelle dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordene Datenbestände geben. (4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderen Behörden beziehungsweise Einrichtungen erforderlich sind.

### § 5 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/02072025-verordnung-zur-datenmeldung-der-teilnahme
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
