Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im Land Nordrhein-Westfalen Landesobergrenzenverordnung NRW – LOgrVO NRW

Ausfertigungsdatum:
02.07.2007
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Weitergeltung bisheriger Obergrenzenregelungen

(1) Die am 1. Juli 2007 geltenden besonderen Stellenobergrenzenregelungen gemäß den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992 (BGBl. I. S. 1595/1597) in der jeweils am 30. Juni 2002 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden. Das gleiche gilt für die nach § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung im Haushalt zugelassenen höheren Stellenanteile für Beförderungsämter bei Oberbehörden sowie bei wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen des Landes. (2) Die Verordnungen vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 310) und vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 822) bleiben unberührt.

§ 2

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am 2. Juli 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.