Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH)
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.2018
Belastungsausgleich
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Zuständige Behörde
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Überprüfung des Belastungsausgleichs
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 3 Absatz 2 und § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Inkrafttreten, Berichtspflichten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.