JH · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH)

Ausfertigungsdatum:
02.02.2018
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Belastungsausgleich

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§ 2

Zuständige Behörde

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§ 3

Überprüfung des Belastungsausgleichs

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 3 Absatz 2 und § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

§ 4

Inkrafttreten, Berichtspflichten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.